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Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinn

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Mitunter stolpern Sie vielleicht über die Begriffe des Schuldverhältnisses »im engeren Sinn« bzw. »im weiteren Sinn«. Was hat es damit auf sich?

 Als Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet man die jeweilige rechtliche Beziehung, die einen Gläubiger berechtigt, eine bestimmte Leistung zu fordern bzw. den Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen. So ist beispielsweise der Verkäufer als Schuldner konkret verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB).

 Als Schuldverhältnis im weiteren Sinne bezeichnet man dagegen die gesamte rechtliche Beziehung zwischen zwei Parteien. Sie kann eine Vielzahl von Schuldverhältnissen im engeren Sinne umfassen. Beispielsweise beschränkt sich die kaufvertragliche Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nicht allein auf die Hauptleistungspflichten. Der Pflichtenkatalog ist viel weitgehender und umfasst ebenso die schon bekannten allgemeinen Schutzpflichten, wie sie sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben.

Das BGB selbst differenziert nicht zwischen Schuldverhältnissen im engeren und weiteren Sinne. Im Gegenteil verwendet es die Begriffe mal in der einen, mal in der anderen Weise. Diese Unterscheidung zu kennen, hilft aber dabei, sich im BGB besser zurechtzufinden. Es sollte Ihnen nicht allzu schwer fallen zu unterscheiden, was das BGB an einer bestimmten Stelle jeweils meint. Meist lässt sich das ganz unproblematisch aus dem jeweiligen Kontext erschließen.

In § 362 BGB ist vom Erlöschen des Schuldverhältnisses die Rede. Das geschieht durch Bewirken der jeweils konkret geschuldeten Leistung. Gemeint ist hier also ein Schuldverhältnis im engeren Sinn. Wenn demgegenüber der achte Abschnitt des BGB ab § 433 BGB mit »Einzelne Schuldverhältnisse« übertitelt ist, dann ist damit nicht nur eine einzelne konkrete Pflicht, sondern die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen gemeint, wie sie sich aus einem solchen Schuldverhältnis (etwa einem Kauf) ergibt. Insoweit lässt sich von Schuldverhältnissen im weiteren Sinne sprechen.

Jetzt, wo Sie wissen, was Schuldverhältnisse sind, können Sie sich gleich der nächsten Frage zuwenden: Wie kommen Schuldverhältnisse zustande? Unterscheiden Sie insoweit zwei Grundtypen von Schuldverhältnissen:

 die vertraglichen Schuldverhältnisse (dazu gleich mehr in diesem Kapitel),

 die gesetzlichen Schuldverhältnisse (dazu mehr in Kapitel 8).

Übrigens, dass für ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis ein Vertrag erforderlich ist, können Sie auch § 311 Abs. 1 BGB entnehmen (Sie sollten sich diese Vorschrift schon einmal merken, denn darauf wird später noch genauer einzugehen sein). Weil der Vertrag im BGB eine fundamentale Stellung einnimmt, lohnt es natürlich, sich damit genauer vertraut zu machen. In diesem und den folgenden Kapiteln haben Sie dazu Gelegenheit. Sollten Sie mehr zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen erfahren wollen – kein Problem, dann springen Sie einfach zum 8. Kapitel.

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