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Steckbrief zum Reisevertrag

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Beim Reisevertrag – oder genauer gesagt Pauschalreisevertrag – handelt es sich rechtlich um eine besondere Art des Werkvertrages. Auch beim Reisevertrag gab es zuletzt 2018 weitreichende Änderungen. Regelungen finden Sie für diesen Vertragstyp in den §§ 651a bis 651y (an den Buchstaben können Sie zugleich erkennen, dass diese Regelungen erst später in das BGB aufgenommen wurden). Die wesentlichen Pflichten, die sich hieraus wieder ergeben, beziehen sich auf folgende Punkte:

 Pflichten des Reiseveranstalters: Er hat dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (das heißt die »Pauschalreise«) zu verschaffen (§ 651a Abs. 1 S. 1 BGB).

 Pflichten des Reisenden: Er hat dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen (§ 651a Abs. 1 S. 2 BGB).

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