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Steckbrief zum Auftrag

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Zunächst aber mehr zum eigentlichen Auftrag. Er ist geregelt in den §§ 662 bis 674 BGB. Vertragstypische Pflichten finden Sie in § 662 BGB. Daraus ergibt sich:

 Für den Beauftragten: Wer einen Auftrag annimmt, verpflichtet sich, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

  Für den Auftraggeber: Ihn treffen keine weiteren Hauptleistungspflichten. Insbesondere braucht er nichts zu zahlen, denn die Geschäftsbesorgung erfolgt ja unentgeltlich.

Sie sehen, dass bei diesem Vertragstyp die Unentgeltlichkeit das charakteristische Merkmal ist. Dadurch unterscheidet sich das Auftragsrecht von anderen Tätigkeitsformen, bei denen das BGB regelmäßig eine Vergütung vorsieht (siehe etwa § 612 BGB für den Dienstvertrag oder § 632 BGB für den Werkvertrag). Im Einzelfall kann es hier ebenfalls Abgrenzungsschwierigkeiten geben, gerade im Hinblick darauf, ob nicht eventuell eine bloße Gefälligkeit vorliegt. Ist die Sachlage nicht eindeutig, sind die entsprechenden Willenserklärungen auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist ein Auftrag (und keine Gefälligkeit) anzunehmen, wenn ein entsprechender Rechtsbindungswille gegeben ist. Eine Gefälligkeit liegt hingegen regelmäßig bei uneigennützigem Handeln ohne Eigeninteresse vor.

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