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Und sonst?

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Weitere Vertragstypen, die hier der Vollständigkeit zumindest einmal kurz erwähnt werden sollen, beziehen sich auf

 Maklervertrag (§ 652 ff. BGB). Hier verpflichtet sich jemand dazu, für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn zu zahlen. Gegenstand eines Maklervertrags kann zum Beispiel ein Vertrag über eine Darlehensvermittlung (ab § 655a BGB), Heiratsvermittlung (§ 656 BGB) oder die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser sein (ab § 656a BGB).

 Auslobung (ab § 657 BGB). Dabei geht es darum, dass jemand durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt hat. Dann ist man verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, der die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat (§ 657 BGB). Ein Beispiel dafür ist der Aushang an einem Baum für das Finden einer entlaufenen Katze.

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