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Die Geschäftsbesorgung

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In engem Zusammenhang mit dem Auftrag steht die Geschäftsbesorgung nach §§ 675 ff. BGB. Dieser Vertragstypus ist gewissermaßen ein »Zwitter«: Einerseits weist er Bezüge zum Dienst- und Werkvertrag auf, andererseits steht er dem Auftrag nahe. Von Letzterem unterscheidet er sich jedoch in zweierlei Hinsicht: Erstens ist die Geschäftsbesorgung im Gegensatz zum Auftrag entgeltlich, zweitens ist das von einer Geschäftsbesorgung erfasste Tätigkeitsspektrum enger als beim Auftrag. Inwiefern? Sehen Sie sich dazu den Steckbrief genauer an.

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