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Der Auftrag

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Sie hatten bereits gesehen, dass die verschiedenen Vertragstypen sich inhaltlich doch sehr voneinander unterscheiden. Das gilt ebenso für den nächsten Vertragstyp, den Auftrag. Er ist aus zweierlei Gründen bedeutsam: Zum einen ist das Auftragsrecht in gewisser Weise die Grundform eines Rechtsgeschäfts, bei welcher jemand für einen anderen tätig wird (der Auftrag ist also ebenfalls ein tätigkeitsorientierter Vertrag). Vor allem aber sollten Sie das Auftragsrecht in Grundzügen kennen, weil in anderen Rechtsvorschriften vielfach darauf verwiesen wird. Die entsprechenden Regelungen sind daher mittelbar über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus heranzuziehen. Das gilt etwa für die entgeltliche Geschäftsbesorgung (siehe § 675 Abs. 1 BGB) oder beim gesetzlichen Schuldverhältnis der in den §§ 677 ff. BGB geregelten Geschäftsführung ohne Auftrag (siehe insbesondere §§ 681, 683 BGB).

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