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Was Sie noch beachten sollten

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Die weiteren Vorschriften zu diesem Thema beziehen sich insbesondere auf Folgendes:

 Zahlungsdienstevertrag: Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungs-dienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungs-empfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen (§ 675f Abs. 1 BGB). Möglich ist auch ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f Abs. 2 BGB). Was früher als Girovertrag bezeichnet wurde, ist heute ein solcher Zahlungsdiensterahmenvertrag.

 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten: Hierzu finden Sie ab § 675j BGB nähere Regelungen. Die beziehen sich beispielsweise auf die Wirksamkeit von Zahlungsvorgängen. Nach § 675j Abs. 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Weitere Aspekte betreffen die Ausführung von Zahlungsvorgängen (ab § 675n BGB) sowie etwaige Haftungsfragen (ab § 675u BGB). Denn es kann auch immer einmal etwas schiefgehen …

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