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Die Privatautonomie

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Das Privatrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Was bedeutet das? Ganz einfach: Jeder Einzelne ist frei (also autonom) darin, ohne staatliche Bevormundung seine Angelegenheiten selbst zu regeln – vorausgesetzt, man bewegt sich im Rahmen der Rechtsordnung. Jeder kann also grundsätzlich frei entscheiden, wie er seine Rechtsangelegenheiten regeln möchte (das gilt jedenfalls so lange, wie nicht ausnahmsweise dieses Recht eingeschränkt ist, weil das BGB zwingende Regelungen vorsieht). Eine besondere Ausprägung dieser Privatautonomie betrifft die sogenannte Vertragsfreiheit. Sie lässt sich wiederum unterteilen in die Abschlussfreiheit und Inhaltsfreiheit.

 Abschlussfreiheit: Die Parteien können regelmäßig frei darüber entscheiden, ob sie überhaupt einen Vertrag abschließen wollen und mit wem. Diese Freiheit ist nur in wenigen Ausnahmefällen beschränkt. Dann kann ein Abschlusszwang (sogenannter Kontrahierungszwang) bestehen (wie das beispielsweise bei der nötigen Versorgung mit Strom, Gas oder Wasser der Fall sein kann).

 Inhaltsfreiheit (auch: Gestaltungsfreiheit): Die Parteien können zudem frei darüber entscheiden, mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schließen. In diese Freiheit wird ebenfalls nur ausnahmsweise eingegriffen, etwa wenn es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft handelt (siehe § 138 Abs. 1 BGB).

Peter möchte seinen Wagen verkaufen. Er kann sich aussuchen, mit wem er einen Kaufvertrag schließen möchte, und er kann mit dem Vertragspartner die einzelnen Verkaufsmodalitäten aushandeln.

Im Grunde ist das BGB damit ein Freiheitsrecht, das auf der Vorstellung basiert, dass die am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen rechtlich gleichgestellt sind. Das wichtigste Instrument, um die Privatautonomie zu verwirklichen, ist das Rechtsgeschäft und damit verbunden die sogenannte Rechtsgeschäftslehre.

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