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Der Gerichtsaufbau

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Sofern es um privatrechtliche Ansprüche nach dem BGB geht, sind die sogenannten ordentlichen Gerichte in Zivilsachen zuständig. Es gibt unterschiedliche Gerichte (bzw. Instanzen). Der Aufbau sieht dabei wie folgt aus:

 Amtsgericht (kurz: AG),

 Landgericht (kurz: LG),

 Oberlandesgericht (kurz: OLG),

 Bundesgerichtshof (kurz: BGH).

Welches Gericht ist nun wofür zuständig? Zunächst einmal gibt es zwei mögliche Eingangsinstanzen: entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Dort beginnt der Prozess. Die Amtsgerichte entscheiden dabei über Klagen mit einem Streitwert von bis zu 5.000 EUR (sowie unabhängig davon unter anderem bei Wohnraummietsachen, Reisestreitigkeiten, Familiensachen). Liegt der Streitwert höher, ist die Klage vor dem Landgericht zu erheben. Das bestimmen die §§ 23, 23a, 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Übrigens: Ab dem Landgericht besteht der sogenannte Anwaltszwang, das heißt, hier müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen (beim Amtsgericht ist das nicht zwingend erforderlich; Ausnahme: bei manchen Familiensachen).

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