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Das Verpflichtungsgeschäft

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Den Begriff Verpflichtungsgeschäft (oder Verpflichtungsvertrag) dürfen Sie wörtlich nehmen: Hier verpflichtet sich jemand gegenüber einem anderen dazu, eine Leistung zu erbringen. Eine solche Pflicht ergibt sich regelmäßig aus einem schuldrechtlichen Vertrag. Sie glauben das nicht? Sehen Sie sich einmal folgende Paragrafen an: § 433 BGB (Kaufvertrag), § 535 BGB (Mietvertrag), § 611 BGB (Dienstvertrag), § 631 BGB (Werkvertrag). Das sind nur einige Beispiele, aber fällt Ihnen hier etwas auf? Zugegeben: In den Details unterscheiden sich die Vorschriften deutlich voneinander, dennoch gibt es Verbindendes. Wenn Sie einen Blick in das BGB werfen, fällt Ihnen auf, dass sich in allen Paragrafen das Wort »verpflichtet« findet. Es handelt sich insoweit also um »Verpflichtungsgeschäfte«. Die Parteien verpflichten sich dazu, die jeweils vorgesehene Leistung zu erbringen. Oder um es etwas anders zu formulieren: Hier wird der »Fahrplan« dazu verabredet, was im Weiteren passieren soll.

Bei einem Kaufvertrag verspricht der Verkäufer, die Sache zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen (siehe § 433 Abs. 1 BGB). Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, den Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (siehe § 433 Abs. 2 BGB).

Verpflichtungen können zwar auch einseitig sein (denken Sie etwa an eine Schenkung, § 516 BGB), vielfach beruhen sie aber auf Gegenseitigkeit, sind also zweiseitige Rechtsgeschäfte. Speziell bei zweiseitigen Verpflichtungsverträgen merken Sie sich bitte noch Folgendes:

Stehen die vertraglichen Leistungspflichten (auch Hauptleistungspflichten genannt) in einem Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis, spricht man von einem Synallagma. Die eine Vertragspartei leistet, um die Gegenleistung zu erhalten, und umgekehrt. Oder wie schon die alten Römer zu sagen pflegten: »do ut des« – ich gebe, damit du gibst.

Das synallagmatische Leistungsverhältnis lässt sich wiederum gut am Kaufvertrag veranschaulichen. Sie hatten ja schon gesehen: Der Verkäufer verpflichtet sich dazu, die Kaufsache zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen, gerade weil sich umgekehrt der Käufer seinerseits verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen (die Abnahme steht regelmäßig nicht im Synallagma, handelt es sich doch insofern regelmäßig um eine Nebenleistungspflicht!). Ähnliches gilt für andere Schuldverhältnisse wie Miet-, Dienst-, Werk- oder sonstige Verträge.

Nun ist die Verpflichtung zu einer Leistung aber nur die eine Seite der Medaille. Damit die Parteien das bekommen, was vereinbart ist, muss der jeweils Verpflichtete auf der anderen Seite der Verpflichtung nachkommen: Er muss sie erfüllen. Um wieder beim Beispiel des Kaufs zu bleiben: Geht es um den Verkauf einer Sache und soll die in § 433 Abs. 1 BGB normierte Pflicht erfüllt werden, die Eigentumsverhältnisse zu ändern und das Eigentum zu übertragen, dann bedarf es noch eines weiteren Geschäfts: Das ist das sogenannte Verfügungsgeschäft.

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