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Streitzeit: Recht haben – Recht bekommen

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Sie hatten bereits gesehen, dass das im BGB geregelte Privatrecht in gewisser Weise ein Freiheitsrecht ist, indem es grundsätzlich jedem ermöglicht, seine Rechtsbeziehungen innerhalb eines bestimmten Rahmens eigenständig zu gestalten. Das BGB enthält dazu eine Fülle an Regelungen, die das Miteinander vereinfachen sollen. Dennoch klappt das nicht immer. Häufig kommt es zu Streitigkeiten. Übrigens ist man sich gerade in der juristischen Praxis nicht immer einig, wie ein Fall zu behandeln ist. Was also, wenn es hart auf hart kommt?

Dann stellt sich die Frage, wie man seine Rechte (oder merken Sie sich an dieser Stelle bereits den treffenderen Begriff Ansprüche) durchsetzen kann. Solche Ansprüche können beispielsweise auf Vertragserfüllung, Schadensersatz, Herausgabe von Sachen oder ähnliche Leistungen gerichtet sein. Ob ein Anspruch überhaupt besteht, das ist eine Frage, die sich nach dem sogenannten materiellen Recht bestimmt, das sich für das Privatrecht aus dem BGB ergibt. Auf einem anderen Blatt steht dagegen die Frage: Wie kann ein solcher Anspruch gegebenenfalls durchgesetzt werden? Das ergibt sich jedoch nicht aus dem BGB. Einschlägig ist insoweit vielmehr das prozessuale Recht nach der Zivilprozessordnung (ZPO).

Sofern sich Simon weigert, den Kaufpreis zu zahlen, kann der Buchhändler Bert ihn vor dem zuständigen Gericht verklagen. Gewinnt er den Prozess und zahlt Simon immer noch nicht, kann Bert die sogenannte Zwangsvollstreckung betreiben und beispielsweise einen Gerichtsvollzieher beauftragen, Zwangsmaßnahmen (etwa Pfändungen) vorzunehmen.

Das materielle Recht nach dem BGB und das prozessuale Recht nach der ZPO stehen nicht isoliert nebeneinander. Sie sind vielmehr auf vielfältige Weise miteinander verbunden. Da ein paar zivilprozessuale Grundlagen dazu beitragen, das BGB besser zu verstehen, folgen hier im Überblick noch einige Hinweise dazu.

Zunächst einmal: Das Rechtssystem hierzulande kennt keine Selbstjustiz (sieht man einmal von ganz wenigen Ausnahmen ab, wie etwa die Selbsthilfe nach §§ 859, 860 BGB, die Sie genauer im 10. Kapitel kennenlernen werden). Wir leben schließlich in einem Rechtsstaat. Wer also seine (vermeintlichen) Rechte durchsetzen will, muss sich gegebenenfalls an die zuständigen Gerichte wenden und dort einen Prozess führen. Die Rechtsprechung liegt insoweit bei den Richterinnen und Richtern, die unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden sind. Niemand kann ihnen vorschreiben, wie sie zu entscheiden haben.

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