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Das Verfügungsgeschäft

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Ein Verfügungsgeschäft (oder auch Verfügungsvertrag) wird regelmäßig abgeschlossen, um die aus einem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft resultierenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Daher wird das Verfügungsgeschäft oft als Erfüllungsgeschäft bezeichnet.

Ein Verfügungsgeschäft ist unmittelbar darauf gerichtet, ein bestehendes Recht zu übertragen, zu belasten, aufzuheben oder seinen Inhalt zu ändern.

Wie funktioniert das? Das kommt ganz darauf an, um was für eine Verpflichtung es sich handelt. Bleiben wir dazu beispielhaft wieder beim Kauf. Hier sind nicht nur mehrere, sondern zugleich unterschiedliche Verpflichtungen zu erfüllen, das heißt, Verfügungen vorzunehmen:

 Die Verpflichtung des Verkäufers bezieht sich darauf, Eigentum am Kaufgegenstand zu übertragen; dieser Pflicht kommt er nach, wenn er tatsächlich über das Eigentum verfügt.

 Die Verpflichtung des Käufers bezieht sich darauf, den Kaufpreis zu zahlen (und die gekaufte Ware abzunehmen). Um der Zahlungspflicht nachzukommen, muss er eine Verfügung vornehmen, nämlich das Eigentum an den Münzen oder Geldscheinen übertragen – jedenfalls, wenn er bar bezahlt.

Sie sehen, schon so ein scheinbar einfacher Vorgang wie der Kauf eines Gegenstandes ist juristisch gesehen ziemlich komplex: Denn hinsichtlich des Verfügungsgeschäfts geht es im Kern nicht nur um eine, sondern sogar um zwei Verfügungen, die sich jeweils auf die Eigentumsübertragung beziehen. Wo würden Sie nun Regelungen vermuten, die sich auf die Übertragung von Eigentum beziehen? Wenn Ihnen das Sachenrecht einfällt, liegen Sie richtig. Fündig werden Sie übrigens ab § 929 BGB. Sehen Sie ruhig einmal nach. Weitere Verfügungen, die Sie noch kennenlernen werden, sind beispielsweise die Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB) oder die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht (§§ 873, 1113 ff. BGB).

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