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Das Abstraktionsprinzip

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Das nächste Prinzip zählt ebenfalls zu den Grundlagen des Privatrechts. Gerade BGB-Einsteigern und juristischen Laien bereitet aber eben dieser Grundsatz immer wieder Schwierigkeiten. Dabei ist dieses Prinzip eigentlich nicht allzu schwer zu verstehen. Was hat es also damit auf sich? Das Verpflichtungsgeschäft besteht nicht nur getrennt vom Verfügungsgeschäft, sondern beide Geschäfte sind zudem in ihrer Wirksamkeit voneinander losgelöst zu sehen – sie bestehen unabhängig voneinander: Sollte das Verpflichtungsgeschäft aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, führt das nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Bezüglich ihrer Wirksamkeit sind beide Geschäfte vielmehr unabhängig voneinander zu beurteilen. Man liest in diesem Zusammenhang gelegentlich, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft ein juristisches Eigenleben führen. Das ist eine ganz treffende Beschreibung.

Es kann durchaus vorkommen, dass in einem Fall das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft denselben Mangel aufweisen. Man spricht dann von der sogenannten Fehleridentität. Das Abstraktionsprinzip wird dadurch aber nicht etwa durchbrochen. Im Gegenteil bleibt es vielmehr auch in diesem Fall bestehen.

Das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip sind nicht nur akademischer Natur. Die Prinzipien wirken sich unmittelbar auf das Lösen von Fällen aus: So wäre es absolut verfehlt zu argumentieren, dass jemand durch den Abschluss eines Kaufvertrages Eigentum an einer Sache erworben hat. Oder umgekehrt einen Kaufvertrag anzunehmen, weil jemand einem anderen Eigentum an einer Sache verschafft hat. Das wäre wie Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft, für den Eigentumserwerb bedarf es einer gesonderten Verfügung. Also: Ein Nichtbeachten des Grundsatzes führt zu fehlerhaften Falllösungen mit fatalen Folgen!

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