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Das Mahnverfahren

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In vielen Auseinandersetzungen geht es um Geldforderungen. Hier ist es nicht immer gleich erforderlich, ein gerichtliches Klageverfahren durchzuführen. Eine (einfache und preiswerte) Alternative bietet ein gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO). Der Anspruchsteller beantragt beim Amtsgericht seines Wohnsitzes einen Mahnbescheid. Dieser wird ohne aufwendige inhaltliche Prüfung erlassen und dem Antragsgegner zugestellt. Letzterer hat seinerseits die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Tut er das nicht, kann auf Grundlage des Mahnbescheids der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden, aus dem dann wie aus einem Urteil vollstreckt werden kann. Dem Antragsgegner bleibt dann nur noch die letzte Möglichkeit, Einspruch zu erheben, wodurch das Mahnverfahren in ein Klageverfahren überführt wird.

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