Читать книгу Das Heilige Römische Reich deutscher Nation und seine Territorien - Joachim Whaley - Страница 21

Anmerkungen

Оглавление

1 Schnettger, Reichsdeputationstag, 269–280.

2 Neuhaus, Reich, 12ff.; Schindling, Anfänge, 91–96, 134–156.

3 Kleinheyer, Wahlkapitulationen, 78–99; vgl. S. 152f.

4 Aretin, Altes Reich I, 219–222.

5 Wilson, German Armies, 31.

6 Erdmannsdörffer, Geschichte I, 428ff.; es war bezeichnend, dass Köln, Bayern, Brandenburg, Pfalz-Neuburg und Mecklenburg-Schwerin umgehend eine »ewige Verteidigungsallianz« gründeten, um das Dekret des Kaisers zu untergraben, indem sie einander Beistand für den Fall zusicherten, dass ihre Untertanen sich einer Besteuerung zu militärischen Zwecken widersetzten.

7 Schindling, Anfänge, 180ff.

8 Ebd., 7.

9 Burkhardt, »Verfassungsprofil«, 152–159.

10 Press, »Kaiserliche Stellung«, 68.

11 Burkhardt, Vollendung, 90–98.

12 Kampmann, »Reichstag«, fasst die Diskussion zusammen; vgl. auch Burkhardt, »Verfassungsprofil«.

13 Burgdorf, Reichskonstitution, 39ff., 475–486, 507.

14 Gotthard, Reich, 115f.

15 Aretin, Altes Reich I, 130.

16 Burkhardt, »Verfassungsprofil«, 164.

17 1678 war der Reichstag monatelang wegen des »Legitimationsstreits« lahmgelegt, der ausgelöst wurde, weil ein neuer Abgeordneter von Braunschweig-Celle seine Zeugnisse und Bescheinigungen über einen seiner Beamten ans Direktorium des Mainzer Kurfürsten senden ließ, das die Annahme mit der Begründung verweigerte, nur Vertreter neuer Kurfürsten dürften ihre Papiere auf diese Weise vorlegen, Abgesandte von Fürsten hingegen müssten persönlich erscheinen; Gotthard, Säulen II, 810f.

18 Aktive Wähler waren 1648 Mainz, Köln, Trier, Sachsen, Brandenburg, Bayern und die Pfalz. Hannover wurde 1692 erhoben, aber erst 1708 zum Kollegium zugelassen, im selben Jahr wie Böhmen, das traditionell von allen Geschäften außer der Kaiserwahl ausgeschlossen war. Böhmens Zulassung verschaffte den Habsburgern eine zusätzliche Reichstagsstimme und ihre erste aktive Stimme im Kurfürstenkolleg.

19 Burkhardt, »Verfassungsprofil«, 162f.

20 Hoppit, Failed Legislation, 4; der Anteil abgewiesener Anträge lag 1660–1688 bei 71,8 und 1689–1714 bei 49 Prozent. Der Anteil gescheiterter sozialer und ökonomischer Gesetzentwürfe belief sich 1660–1705 auf etwa 80 Prozent; ebd., 7.

21 Schon der Westfälische Friede verbot die Nichtzulassung zu einer Gilde aus religiösen Gründen (IPO § 35); die folgenden Regelungen beschnitten das Recht der Gilden, die Nachkommen jener, deren Tätigkeiten als unehrenhaft angesehen wurden, und illegitime Kinder auszuschließen, und begründeten das Berufsausübungsrecht religiöser Flüchtlinge (Réfugiés), die per definitionem keine formelle Qualifikationen für eine Gilde besaßen. Blaich, Wirtschaftspolitik, 171–182; vgl. auch Winzen, Handwerk.

22 Vgl. S. 55f.

23 Blaich, Wirtschaftspolitik, 214–225.

24 Bog, Reichsmerkantilismus, 7–18; vgl. auch S. 101–109.

25 Ebd., 76–148.

26 Ebd., 150–166.

27 Christmann, Bemühungen, 89–124; Blaich, Wirtschaftspolitik, 27–66; Gömmel, Wirtschaft, 51ff.; Dotzauer, Reichskreise, 448–454; Conrad, Rechtsgeschichte II, 151–154; Schneider, Währungspolitik, 38–44.

28 Wilson, Reich, 196.

29 Dotzauer, Reichskreise, 454; Gömmel, Wirtschaft, 53.

30 Schindling, »Leopold I«, 178. Nach der Frankfurter Wahl und Krönung 1658/59 besuchte er 1663–1666 Regensburg, um am Reichstag teilzunehmen, 1676 Passau zur Hochzeit mit Eleonore von Pfalz-Neuburg, 1681 Altötting, um den bayerischen Kurfürsten zu treffen, 1683 während der Belagerung von Wien erneut Passau und 1689–1690 Augsburg zur Wahl und Krönung seines Sohnes zum Römischen König.

31 Müller, Gesandtschaftswesen, 69–80.

32 Grillmeyer, »Habsburgs langer Arm«, 56.

33 Duindam, Vienna, 81; vgl. zum Problem der Definition von »Angestellten« des Reichs Wendehorst und Westphal, »Reichspersonal«.

34 Press, »Reichshofrat«; Press, »Kaiserliche Stellung«, 69–75; Hughes, Law, 32–59; Haug-Moritz, »Reichshofrat«.

35 Vgl. Band I, S. 451f., 513f.

36 Franz Adolf von Ingelheim war der Neffe des Kurfürsten von Mainz, dessen Suspendierung eine umfangreiche und erbitterte Debatte über die Arbeit des Hofrats nach sich zog; vgl. Aretin, Altes Reich II, 175–179; vgl. zu den allgemeinen Problemen des Reichskammergerichts Feine, »Verfassungsentwicklung«, 94–97; vgl. auch Baumann und Ortlieb, »Netzwerk«; vgl. auch S. 151ff.

37 Sellert, Zuständigkeitsbegrenzung, 124–127.

38 Press, »Kaiserliche Stellung«, 70f.

39 Conrad, Rechtsgeschichte II, 159f., 164, 166; Sellert, Zuständigkeitsbegrenzung, 22–45; Jessen, Einfluß, 33–40.

40 Westphal, Rechtsprechung, 97–103; Conrad, Rechtsgeschichte II, 160; HDR I, 273f.; die Kammergerichtsordnung von 1555 legte fest, dass Dispute zwischen Prälaten, Grafen, Adligen sowie Städten und Kurfürsten und Fürsten in erster Instanz an eine Schlichtungskommission (das Austrägalgericht) verwiesen wurden, von dessen neun Mitgliedern wenigstens fünf mindestens den Grad eines Ritters besitzen mussten.

41 Westphal, Rechtsprechung, 433–443.

42 Marquardt, »Aberkennung«, 87; drei Fälle betrafen die Grafen von Hohenems, die anderen beiden waren der Graf von Neuwied (1687) und der Graf von Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein (1698); vgl. zu Fällen aus dem 18. Jahrhundert Trossbach, »Fürstenabsetzungen«.

Das Heilige Römische Reich deutscher Nation und seine Territorien

Подняться наверх