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Kompetenzen und Finanzausstattung der Gebietskörperschaften

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Den verschiedenen Ebenen der administrativen Gliederung und ihren Gebietskörperschaften sowie dem Zentralstaat sind unterschiedliche Aufgabenbereiche und Kompetenzen durch Artikel 72 der Verfassung zugeschrieben. Die Mehrzahl der wesentlichen Gestaltungs- und Machtbefugnisse sind dem zentralistischen Prinzip folgend nicht auf den unteren politisch-administrativen Ebenen und ihren Vertretungen angesiedelt, sondern nach wie vor in Paris. Bis ins 21. Jahrhundert ist somit eine klare hierarchische Ordnung der Kompetenzen von der niedrigsten (Commune) bis zur höchsten, staatlichen Ebene (État) zu erkennen, d.h. die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche zeigen eine von „unten nach oben“ orientierte Struktur. So sind etwa im Bereich der öffentlichen Bildung (enseignement public) die Gemeinden für den Bau, die Ausstattung und Unterhaltung der Grundschulen (écoles élémentaires) zuständig, während die Départements für die Gesamtschule der Sekundarstufe I (collèges) und die Regionen für die Gymnasien (lycées) verantwortlich sind. Insgesamt beschränkt sich in der Vergangenheit die Mehrzahl der Kompetenzen der unteren Ebene auf Vorschlagsrechte, Stellungnahmen bzw. Vorarbeiten für die höheren Instanzen. Beispielsweise werden die Gemeinden für den Umweltbereich um Stellungnahmen gebeten, sie erhalten aber lange Zeit keine tatsächliche Kompetenz. Erst allmählich kommt es im Zuge von Dezentralisierungsbestrebungen zu einer stärkeren Beteiligung der verschiedenen Ebenen der Gebietskörperschaften (vgl. auch 1.3).

Eng mit den Aufgaben und Kompetenzen ist auch die finanzielle Ausstattung der Gebietskörperschaften verbunden. Insbesondere die Regionen, die erst nach 1982 Gebietskörperschaft werden, sind lange Zeit mit einem sehr knappen finanziellen Budget ausgestattet (vgl. Tab. 1.13), das ihnen praktisch kaum Gestaltungsspielraum bietet. Dabei ist festzustellen, dass je größer die Gebietskörperschaft (und damit ihre potentielle Eigenständigkeit gegenüber dem Zentralstaat), desto geringer ist ihre Beteiligung an den ohnehin recht geringen Finanzmitteln für die Gebietskörperschaften insgesamt. Dies ändert sich zwar im Laufe der 1980er Jahre, gleichwohl verfügen die Regionen auch im Jahr 2000 lediglich über rund 10 % der Mittel der Gebietskörperschaften. Mit der neuen Zuordnung von Aufgaben nach den Gesetzesänderungen der Jahre 2003/2004 wird der finanzielle Rahmen der Gebietskörperschaften insgesamt nochmals erheblich aufgestockt und der auf die Regionen entfallende Anteil steigt bis zum Jahr 2016 auf 13,2 % an. Die nach wie vor ungleiche Verteilung der Finanzausstattung zwischen den Gebietskörperschaften muss auch vor dem Hintergrund der zunächst gescheiterten Dezentralisierungsbestrebungen gesehen werden.

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