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I. Abstrakter Ausgangspunkt

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1. Die Suche nach dem Schwerpunkt des jeweiligen Rechtsverhältnisses erfolgt im deutschen IPR grundsätzlich nicht individuell wertend, sondern durch eine formale Anwendung von typisierten Anknüpfungsnormen.

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Aus einem Katalog abstrakt umschriebener Anknüpfungsthemen (vgl die Überschriften zu Art. 7 ff, Erbrecht, Ehegüterrecht, Abstammung etc) wird der Sachverhalt einem oder mehreren dieser Begriffe zugeordnet („qualifiziert“, zur Qualifikation siehe Rn 443 ff) und nach dem von der jeweiligen Kollisionsnorm – wiederum abstrakt generell – berufenen materiellen Recht entschieden. Das materielle Ergebnis hat dabei grundsätzlich keinen Einfluss auf die Auswahl des anwendbaren Rechts. Eine Korrektur des Ergebnisses erfolgt nur ganz ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6), wenn das Resultat im konkreten Fall unerträglich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt.

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2. Die herrschende Ansicht[28] begründet dies – im Ansatz zu Recht – damit, dass das IPR nicht die Aufgabe hat, das beste sachliche Ergebnis zu erzielen, sondern die für den Sachverhalt geeignetste Rechtsordnung zu ermitteln. Eine Gegenansicht[29] will sachrechtlich motivierten Interessen der Beteiligten an der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung den Vorzug geben.

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