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1. EGBGB

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Wesentlichste Quelle des deutschen IPR sind Art. 3-46, die durch das Gesetz zur Neuregelung des IPR[37] grundlegend reformiert wurden und seitdem insbesondere im internationalen Namensrecht (Art. 10),[38] im internationalen Kindschaftsrecht (Art. 19 ff)[39] und im Verbraucherschutzrecht (Art. 29a aF)[40] Änderungen erfahren haben. Erweiterungen ergaben sich durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen[41] (Art. 38 bis 46), das GewaltschutzG[42] (Art. 17a), das LPartG[43] und das LPartÜG[44] (Art. 17b[45]), das PersonenstandsrechtsreformG[46] (Art. 47[47]) sowie die Reform des Ehevermögensrechts[48] zum 1.9.2008 (Art. 17 Abs. 3, 17a, 17b Abs. 1). Erhebliche Änderungen ergeben sich in jüngerer Zeit als Konsequenz der Europäisierung des IPR, die zur Aufhebung der Art. 27 bis 37 und Einfügung von Art. 46b, 46c,[49] zur Aufhebung des Art. 18,[50] zur Anpassung des Art. 17[51] und zur Anpassung der Art. 25, 26[52] geführt hat. Nicht zuletzt soll Art. 3 Nr 1 nun den Rechtsanwender davor schützen, europarechtliches IPR zu übersehen, indem dort sukzessiv das europäisierte Kollisionsrecht aufgelistet wird.[53]

Das im EGBGB kodifizierte IPR ist komplementär zum fortschreitend europäisierten IPR (im Einzelnen Rn 91); es umfasst somit noch größere Teile des internationalen Personen- und Familienrechts (außer dem Unterhaltsstatut, dem Scheidungsstatut und künftig dem Ehe- und ELP-Güterstatut) mit geringen Lücken – zB ist das Verlöbnisstatut nicht ausdrücklich geregelt. Auch das Sachenrecht ist im EGBGB geregelt. Europäisiert ist das internationale vertragliche Schuldrecht (außer für Altfälle) und in weiten Bereichen das außervertragliche Schuldrecht; das internationale Erbrecht ist de facto vollständig europäisiert, weil Art. 25 Abs. 1 EGBGB subsidiär auf die EU-ErbVO verweist.

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Für Sachverhalte mit Bezug zur früheren DDR bestimmt Art. 236 für abgeschlossene Vorgänge, familienrechtliche Rechtsverhältnisse und güterrechtliche Wirkungen von Ehen zum 3.10.1990 teilweise die Anwendung des „bisherigen“ Internationalen Privatrechts. Gemeint ist damit, sofern ein Sachverhalt vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik interlokal der DDR zuzuordnen war, das IPR der DDR. Dieses war hauptsächlich im Rechtsanwendungsgesetz der DDR[54] geregelt.

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