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2. IPR-Nebengesetze

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Daneben finden sich zahlreiche Normen des IPR in anderen Gesetzen, von denen nur einige wesentliche hier zu nennen sind:

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Art. 9 Abs. 2 Nr 5 FamilienrechtsänderungsG stellt Personen, die Deutsche iSd Art. 116 GG sind, deutschen Staatsangehörigen gleich, soweit nach deutschem Recht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist. Dies gilt insbesondere auch für Normen des IPR, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen.

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Ähnlich verfährt § 2 Abs. 1 AsylG. Durch Verweisung auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) wird allerdings das Personalstatut von anerkannten Asylberechtigten nicht unmittelbar bestimmt, sondern entsprechend der völkervertraglichen Regelung (Rn 103); maßgeblich ist das (deutsche) Wohnsitz- bzw Aufenthaltsrecht. Vgl zum Personenstand Staatenloser im IPR auch Art. 1 AHK-Gesetz Nr 23[55] für verschleppte Personen und Flüchtlinge und § 8 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet v. 25.4.1951[56].

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§ 1 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen v. 4.8.1969[57] enthält eine Kollisionsnorm für den Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und – wegen der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts nach Art. 15 Abs. 1 (auch in alter Fassung) – ein anderes Güterstatut als das Ehegüterrecht des BGB hatten; für solche Ehegatten wird das Güterstatut gewandelt und in das BGB übergeleitet.

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Das internationale Scheck- und Wechselrecht ist – beruhend auf völkervertraglichen Regelungen (dazu Rn 101) – enthalten in Art. 91-98 WG und Art. 60-66 ScheckG.

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Die in Art. 7-15 EGVVG aF enthaltene Regelung des internationalen Versicherungsvertragsrecht (Umsetzung der Richtlinie 88/357/EWG v. 22.6.1988) ist zum 17.12.2009 entfallen,[58] nachdem Art. 7 Rom I-VO das Versicherungskollisionsrecht umfassend regelt.

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