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III. Privatrechtliche Interessen

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Staatliche Ordnungsinteressen an der Durchsetzung des eigenen Rechts sind bei dieser Auswahl nicht bedeutsam.

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Im IPR geht es um die Gestaltung und Entscheidung privatrechtlicher Verhältnisse, auf die staatliche Ordnungsprinzipien nur ausnahmsweise – in zwingenden Normen – durchgreifen. Daher ist ein grundsätzliches Interesse des Staates an der Anwendung des eigenen Rechts nicht anzuerkennen. Wo zwingende Wertungen bestehen und in unabdingbaren Normen oder sozial-, gesellschafts- oder wirtschaftspolitischen Ordnungsnormen Niederschlag gefunden haben, können diese nur durch Sonderanknüpfungen gegen ein „eigentlich“ anwendbares fremdes Recht durchgreifen (vgl Art. 9 Rom I-VO). Auch Art. 6 schützt deutsche Grundrechtsprinzipien nicht nur im individuellen Interesse. Hingegen dienen Art. 17a EGBGB bzw Art. 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 S. 2, 8 Abs. 1 Rom I-VO überwiegend dem Schutz von Individualinteressen, obgleich der Schutz „Schwächerer“ immer auch sozialpolitisch motiviert ist.

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Die Anwendung deutschen Rechts mag praktisch für Gerichte und Behörden sein, weil die Ermittlung des ausländischen Rechts oft aufwendig ist. Das damit verbundene „Heimwärtsstreben“ (Kegel) ist verständlich, wird gelegentlich auch vom IPR gefördert (vgl Art. 4 Abs. 1 S. 2, Art. 5 Abs. 1 S. 2), führt aber, wie vor allem Art. 5 Abs. 1 S. 2 zeigt, nicht immer zu den IPR-gerechtesten Ergebnissen. Dieses Streben findet eine Entsprechung in jüngeren Tendenzen des EuIPR, wo sowohl im Scheidungsstatut (Art. 8 lit. a Rom III-VO) als auch im Erbstatut (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO) die gesetzliche Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt auch mit der Harmonisierung von Internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht, also mit der Anwendung der lex fori, begründet wird.

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