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C. Vertretenmüssen wegen Verschuldens des Schuldners

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Nach § 276 hat der Schuldner grundsätzlich eigenes vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zu vertreten, wenn er nach §§ 276 Abs. 1 S. 2, 827, 828 verschuldensfähig ist.

2. Teil VertretenmüssenC. Vertretenmüssen wegen Verschuldens des Schuldners › I. Vorsatz

Schuldrecht Allgemeiner Teil II

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