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1. Verschulden eines Repräsentanten
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Menschen können selbst handeln und sich daher – unter den Voraussetzungen der §§ 276 Abs. 1 S. 2, 827, 828 – selbst schuldhaft verhalten. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können als abstrakte Gebilde hingegen nicht als solche handeln. Ihre reale Handlungsfähigkeit in der Lebenswirklichkeit wird erst durch die sog. Organe hergestellt. Diese Rechtsträger handeln durch ihre Organe. Organhandeln ist Eigenhandeln des jeweiligen Rechtsträgers, dem das Organ angehört.
Beispiel für Organe
Vorstand eines Vereins (§§ 26 ff.), einer Aktiengesellschaft (§§ 76 ff. AktG) und einer Genossenschaft (§ 24 ff. GenG); der Geschäftsführer einer GmbH (§§ 35 ff. GmbHG); die Gesellschafter einer OHG (§§ 125 ff. HGB); die Komplementäre einer KG (nicht die Kommanditisten, vgl. §§ 125 ff., 161 Abs. 2, 170 HGB); die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 HGB).
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Deswegen ist beim Punkt „eigenes Verschulden“ auf das Verhalten der jeweiligen Organe, Organmitglieder bzw. sonstiger Repräsentanten abzustellen. Dies folgt für den Verein ausdrücklich aus § 31.
Hinweis
§ 31 ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Hilfsnorm, mit der das Verhalten einer Person einem anderen Rechtsträger zugerechnet wird. Die Haftung selbst ergibt sich aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage.
Die Regel des § 31 wird außerhalb des Vereinsrechts auf jedes Organhandeln angewendet.[25] Die Einbeziehung der „sonstigen Repräsentanten“ folgt daraus, dass § 31 nicht nur auf den (mehrköpfigen) Gesamtvorstand, sondern auch auf die einzelnen Vorstandsmitglieder und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“ i.S.d. § 30 abstellt. Das sind solche Personen, denen kraft Satzung wichtige Aufgabenbereiche innerhalb einer rechtsfähigen Vereinigung zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen sind und die die Vereinigung insoweit repräsentieren. Dabei setzt man sich allgemein über den Wortlaut der §§ 30, 31 hinweg, indem man auch solche Personen als „Repräsentanten“ i.S.d. § 31 ansieht, die die eigenverantwortliche Repräsentation eines Unternehmens für einen bestimmten Bereich nicht kraft Satzung, sondern durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung übernommen haben.[26] Diese Ausweitung soll verhindern, dass die Vereinigung sonst durch entsprechende Satzungsgestaltung selbst entscheiden könnte, für welche Person sie über § 31 unmittelbar einstehen muss.[27]
Zu den unter § 31 fallenden Repräsentanten gehören neben den Organmitgliedern solche Personen, denen kraft Satzung oder durch interne Betriebsregelung wichtige Aufgabenbereiche innerhalb einer rechtsfähigen Vereinigung zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen sind und die die Vereinigung insoweit repräsentieren.
Beispiele
Filialleiter einer Bank, Chefarzt eines Krankenhauses, Ressortleiter einer Zeitungsredaktion, Leiter einer Rechtsabteilung, Sozius einer Anwaltssozietät ohne Geschäftsführungsbefugnis (sonst Organ der GbR).[28]