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D. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278)
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Nach § 278 hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. § 278 ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Hilfsnorm, die näher bestimmt, was der Schuldner „zu vertreten hat“.[1]
2. Teil Vertretenmüssen › D. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278) › I. Bestehendes Schuldverhältnis