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I. Bestehendes Schuldverhältnis

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Aus der Formulierung „Schuldner“ und „Verbindlichkeit“ folgt, dass § 278 – im Gegensatz zu § 31 – nur anwendbar ist, wenn das Verschulden der in § 278 aufgeführten Personen zu einem Zeitpunkt eintritt, an dem bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis bestand. Vorher gibt es ja noch keinen „Schuldner“ und noch keine „Verbindlichkeit“ (vgl. § 241 Abs. 1).

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Im Rahmen der Ansprüche aus §§ 280 ff. bereitet die Anwendbarkeit des § 278 keinerlei Probleme, da die Haftung objektiv ja ein Schuldverhältnis voraussetzt.

Hinweis

§ 278 ist bei der Begründung deliktischer Ansprüche aus §§ 823 ff. nicht anwendbar. Die Verwirklichung dieser Ansprüche schafft ja erst ein – auf Schadensersatz gerichtetes – (gesetzliches) Schuldverhältnis. Gehilfen nennt man im Deliktsrecht anders, nämlich „Verrichtungsgehilfen“. Für deren Verhalten kann der Geschäftsherr deliktsrechtlich nach der besonderen Anspruchsgrundlage des § 831 Abs. 1 auf Schadensersatz haften.[2] Anders als bei § 278 handelt es sich bei § 831 aber nicht um eine Zurechnungsnorm, sondern um eine eigene Anspruchsgrundlage. „Verrichtungshilfen“ können im Rahmen bereits bestehender Schuldverhältnisse aber selbstverständlich auch „Erfüllungshilfen“ i.S.d. § 278 sein und eine Haftung aus §§ 280 ff. auslösen.

2. Teil VertretenmüssenD. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278) › II. Verschulden

Schuldrecht Allgemeiner Teil II

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