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II. Haftungsbeschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt
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An manchen Stellen ordnet das Gesetz an, der Schuldner hafte nur für „diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege“ (sog. „diligentia quam in suis“). Diese Beschränkung betrifft alleine den Fahrlässigkeitsmaßstab und lässt die Haftung für vorsätzliches Verhalten unberührt.
Beispiel 1
§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 (Haftung des kraft Gesetzes zum Rücktritt Berechtigten);
Beispiel 2
§ 690 (Haftung des unentgeltlichen Verwahrers);
Beispiel 3
§ 708 (Haftung des Gesellschafters wegen seiner Pflichten als Gesellschafter gegenüber Gesellschaft und Mitgesellschaftern – § 708 betrifft nicht die Haftung der Gesellschaft);
Beispiel 4
§ 1359 (Haftung der Ehegatten wegen ihrer ehelichen Pflichten);
Beispiel 5
§ 1664 Abs. 1 (Haftung der Eltern wegen Ausübung der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind).
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Die Privilegierung besteht darin, dass der Schuldner in diesen Fällen nicht mehr einem objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab gerecht werden muss, sondern sich lediglich an seinen eigenen Sorgfaltsmaßstäben messen lassen muss. Da die Beschränkung des Haftungsmaßstabes den Schuldner privilegieren und nicht benachteiligen soll, bleibt es beim objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab, wenn der Schuldner in eigenen Angelegenheiten vorsichtiger agiert als der Verkehr.[8]
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Auf der anderen Seite verdient eine besondere Schlampigkeit keine Privilegierung. Nach § 277 ist der Schuldner bei grober Fahrlässigkeit von einer Haftung nicht befreit, auch wenn er in eigenen Angelegenheiten derart unvorsichtig zu agieren pflegt.
Hinweis
Auch diese Erleichterungen im Haftungsmaßstab verliert der Schuldner durch Verzugseintritt wieder, da er dann nach § 287 S. 1 für jede Fahrlässigkeit einzutreten hat.
2. Teil Vertretenmüssen › E. Erleichterungen im Haftungsmaßstab › III. Vertragliche Haftungsmilderungen