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III. Erfüllungsgehilfe
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Betrachten wir zunächst die Haftung für Verschulden eines Erfüllungsgehilfen. Das ist nach der Formulierung in § 278 eine Person, deren sich der Schuldner „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient“.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesen treffenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.[10]