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E. Erleichterungen im Haftungsmaßstab

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Der Maßstab des Vertretenmüssens kann kraft Gesetzes oder Vereinbarung zugunsten des Schuldners auf bestimmte Verschuldensformen beschränkt werden.

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Die gesetzliche Beschränkung der Haftung schlägt auf alle konkurrierende Ansprüche durch mit der Folge, dass wegen derselben Handlung keine strengere Haftung stattfindet.[1] Andernfalls entstünden ungerechtfertigte Wertungswidersprüche. Damit entfällt konsequenterweise auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, insbesondere nach § 833 S. 1.[2]

Hinweis

Bei der Haftung wegen Unfällen im Straßenverkehr aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG sollen die Haftungsbeschränkungen außerhalb des StVG wegen des abschließenden Charakters der Haftungsregeln in §§ 7 ff. StVG jedoch unanwendbar sein.[3]

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Gesetzliche und vertragliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Zurechnung des Verschuldens nach § 278.[4] Denn nach § 278 haftet der Schuldner für deren Verschulden „wie für eigenes Verschulden“ und kann deshalb nicht schlechter gestellt werden, als wenn er das schuldhafte Verhalten sogar selbst begangen hätte.

2. Teil VertretenmüssenE. Erleichterungen im Haftungsmaßstab › I. Gesetzliche Beschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Schuldrecht Allgemeiner Teil II

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