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IV. Gesetzliche Vertreter

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Gesetzliche Vertreter des Schuldners sind – je nach Einzelfall – die Eltern oder ein Elternteil (§§ 1626 ff.), der Vormund (§§ 1773 ff.), Betreuer (§§ 1896 ff.) und Pfleger (§§ 1909 ff.).

Darüber hinaus gilt § 278 in allen Fällen, in denen Personen kraft Gesetzes mit Wirkung für den Schuldner handeln können.[26]

Beispiele

Testamentsvollstrecker (vgl. § 2205 ff.), Nachlassverwalter (§§ 1984 f.), Insolvenzverwalter (§§ 80 ff. InsO); Ehegatten im Falle des § 1357.

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Bei Gesamtvertretung (z.B. der Eltern gem. §§ 1626, 1629) genügt Verschulden eines Vertreters.[27] Beachten Sie aber: Die Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters setzt, wie in allen Fällen des § 278, immer voraus, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits ein (vertragliches, vertragsähnliches oder gesetzliches) Schuldverhältnis bestand!

Hinweis

Denken Sie immer daran, dass § 278 auf das Verhalten von Organen und Repräsentanten von juristischen Personen und Personengesellschaften keine Anwendung findet. Hier gilt § 31 direkt oder analog (siehe oben unter Rn. 46).

Schuldrecht Allgemeiner Teil II

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