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3. Auswirkungen unzulässiger Haftungsklauseln

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Was aber passiert, wenn die Vertragsparteien sich darüber hinwegsetzen und im Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wurde, die gegen § 276 Abs. 3, § 309 Nr. 7 oder ein sonstiges Verbot verstößt?

Beispiel

Im Kaufvertrag wird unter Verstoß gegen § 309 Nr. 9a, aa vereinbart: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung.“

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Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt uns § 306 die Antwort.

Die Folgen der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung richten sich nach § 306, der nicht nur dann gilt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus den §§ 305c, 307 ff. ergibt.[17]

Grundsätzlich bleibt der Vertrag gem. § 306 Abs. 1 im Übrigen wirksam, nur die betroffene Klausel wird durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt, § 306 Abs. 2. § 306 ist lex specialis zu § 139 und dreht das Regel-Ausnahme-Verhältnis um, indem er den Vertrag grundsätzlich (Ausnahme: § 306 Abs. 3) wirksam bleiben lässt.

Allerdings ist anerkannt, dass ein Teil einer unwirksamen Klausel unter der Voraussetzung aufrechterhalten bleiben kann, dass sich die Klausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (sog. „blue-pencil-Test“).[18] Wenn die Klausel – wie im Beispiel – die Haftung pauschal ausschließt, ist dies aber nicht der Fall.[19] Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für eine Vorsatzhaftung ergänzt werden. Das wäre der Sache nach aber eine geltungserhaltende Reduktion durch inhaltliche und sprachliche Neufassung einer unzulässigen Klausel, die allgemein nicht für zulässig gehalten wird.

Hinweis

Im Ergebnis ist damit jede Klausel unwirksam, die die Schadensersatzhaftung ausschließt oder begrenzt und dabei nicht exakt die Ausnahmetatbestände der §§ 276 Abs. 3, 309 Nr. 7a und b abbildet.

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Bei Individualvereinbarungen könnte man die Lösung in § 139 suchen, der bei Teilnichtigkeit im Zweifel für die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts entscheidet. Dann würde man aber den Schuldner über Gebühr begünstigen, dem die Haftungsbegrenzung zugutekommen sollte. Schließlich bestünden gegen ihn dann mangels vertraglichen Schuldverhältnisses gar keine vertraglichen Primär- und Sekundäransprüche mehr. Das wird allgemein für unbillig gehalten, so dass ein Verstoß gegen ein gesetzliches Vereinbarungsverbot keine Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 139 auslöst, sondern lediglich zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses führt, soweit der Verbotstatbestand verletzt ist.[20]

Hinweis

Der Gesetzgeber berücksichtigt diesen Ansatz in neueren Regelungen, indem er z.B. im (reformierten) § 444 formuliert, der Verkäufer könne sich auf den Haftungsausschluss „nicht berufen“.[21]


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