Читать книгу Schuldrecht Allgemeiner Teil II - Achim Bönninghaus - Страница 60

b) Wirksamkeitshindernisse

Оглавление

75

Das Gesetz kennt speziell für Haftungsbeschränkungen besondere Wirksamkeitshindernisse. Der Schuldner kann sich auf diese Weise keinen „Freibrief“ für vorsätzliches Handeln geben lassen, weshalb die Haftung nach § 276 Abs. 3 wegen Vorsatzes im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften folgt aus § 276 Abs. 3, dass ein Haftungsausschluss wegen vorsätzlichen Verhaltens ihrer Organe, Organmitglieder und gesetzlichen Vertreter im Voraus nicht möglich ist.[11]

76

Diese Regelung kann auch nicht dadurch umgangen werden, indem die Ergebnisse eines nach § 276 Abs. 3 unzulässigen Haftungsausschlusses annäherungsweise durch andere Gestaltungen erreicht werden und dadurch die Haftung im Ergebnis zumindest beschränkt wird. Auch dies soll nach dem Sinn und Zweck des § 276 Abs. 3 nicht wirksam erreicht werden können.

Beispiel 1

Eine Vereinbarung, nach der Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf einen bestimmten Betrag (z.B. Versicherungssumme oder Wert der Gegenleistung) beschränkt sind, verstößt gegen § 276 Abs. 3, soweit sie Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Verhalten betrifft.[12]

Beispiel 2

Eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung würde die Haftung zwar nicht ganz ausschließen, aber immerhin eine Haftungsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht erreichen, da dem Schuldner vorzeitig eine Einrede aus § 214 Abs. 1 zusteht.

Hier hilft bereits § 202 Abs. 1, der eine solche Verjährungsregelung für unwirksam erklärt. Die Vorschrift wird analog auf Ausschlussfristen angewendet, nach deren Ablauf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen sein soll.[13]

77

Neben § 276 Abs. 3 existieren zahlreiche besondere Wirksamkeitshindernisse für Haftungsbeschränkungen.

Beispiele

§ 202 Abs. 1 im Hinblick auf Verjährungserleichterungen (siehe oben); § 619 im Hinblick auf Pflichten aus §§ 617, 618; § 8a StVG bei entgeltlicher Personenbeförderung für Haftung aus § 7 StVG; § 14 ProdHG für Ersatzpflicht des Herstellers nach ProdHG.

78

Im Übrigen gilt die allgemeine Grenze des § 138.

Eine Unwirksamkeit nach § 125 S. 1 wegen Formnichtigkeit scheidet in der Regel aus, da Haftungsbeschränkungen grundsätzlich[14] formlos abgeschlossen werden können.

Schuldrecht Allgemeiner Teil II

Подняться наверх