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1. Tätigwerden mit Willen des Schuldners

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Wie Sie der vorstehenden Definition entnehmen können, kommt es auf die Art und Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfen nicht an.[11] Der Erfüllungsgehilfe muss auch nicht weisungsgebunden tätig werden, sondern kann als selbstständiger Unternehmer handeln.[12] Das unterscheidet ihn vom „Verrichtungsgehilfen“ i.S.d. § 831, der weisungsgebunden tätig ist. Der Erfüllungsgehilfe muss weiter kein Mensch, sondern kann seinerseits eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sein.[13] Da es auf die Art und Wirksamkeit der Beziehungen zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfen nicht ankommt, können auch Gehilfen des Erfüllungsgehilfen ihrerseits Erfüllungsgehilfen des Schuldners sein, sofern ihre Einschaltung seinem Willen entspricht.[14]

Beispiel

Bauunternehmer U verpflichtet sich gegenüber B zur Errichtung eines „schlüsselfertigen“ Hauses. Mit dem Aushub der Baugrube beauftragt U die X GmbH. Die X GmbH ist nun Erfüllungsgehilfin des U, da sie mit seinem Willen bei der Herstellung des vereinbarten Werkes tätig wird. Ein dem U nach § 278 zurechenbares Verschulden der X GmbH kann nur das Verschulden derjenigen Personen sein, für die die X GmbH analog § 31 unmittelbar einstehen muss (Geschäftsführer als Organ und ggf. Bauleiter als besonderer Repräsentant der X GmbH). Die bei X angestellten Arbeiter auf der Baustelle sind in Bezug auf die Verpflichtung der X gegenüber U Erfüllungshilfen der X GmbH und in Bezug auf die Verpflichtungen des U gegenüber B Erfüllungsgehilfen des U, da U weiß, dass die X GmbH sich dieser Personen bedienen muss, um den Auftrag zu erfüllen.

Schuldrecht Allgemeiner Teil II

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