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2. Untergliederungen

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Innerhalb einer Anspruchsgrundlagenebene sind gedanklich weitere Untergliederungen vorzunehmen. Als Faustformel für die weitere Untergliederung gilt: Erst prüfen Sie die Ansprüche mit den geringsten oder doch am leichtesten zu begründenden Voraussetzungen. Das machen die „Profis“ (Richter und Rechtsanwälte) genauso – es ist der effizienteste Lösungsansatz.

BGB Allgemeiner Teil I

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