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b) Unmittelbare Ansprüche vor abgeleiteten Ansprüchen

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Gläubiger eines Anspruchs ist nicht unbedingt derjenige, zu dessen Gunsten der Anspruch einmal entstanden ist. Der Gläubiger eines vertraglichen Anspruchs muss also nicht zwingend der Vertragspartner sein, der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches nicht zwingend der Geschädigte.

Vielmehr besteht nach § 398 grundsätzlich die Möglichkeit, durch das Rechtsgeschäft der Abtretung einen Anspruch (Forderung) auf eine andere Person zu übertragen, die dann die Gläubigerstellung einnimmt. Diese Person („Zessionar“) hat dann diesen Anspruch aus „abgetretenem Recht“ des früheren Gläubigers („Zedenten“).

Die Übertragung kann auch kraft Gesetzes (sog. „cessio legis“) eintreten, z.B. nach §§ 426 Abs. 2 S. 1, 774 Abs. 1 S. 1.

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Außerdem kann es sein, dass eine Person kraft Gesetzes (z.B. nach § 1368 oder § 2039) oder durch Rechtsgeschäft (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1) ermächtigt ist, im eigenen Namen fremde Ansprüche wie ein Gläubiger geltend zu machen. Mit Blick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung spricht man dann von einer sog. „Prozessstandschaft“.

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Schließlich kann es bei vertraglichen Ansprüchen sein, dass der Anspruchsteller eigene Primär- oder Sekundäransprüche aus fremden Rechtsgeschäften ableiten kann, nämlich beim (echten) Vertrag zugunsten Dritter (vgl. § 328) sowie beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

In allen Fällen sollten Sie erst Ansprüche aus eigenem Recht und dann die aus abgeleitetem Recht prüfen. Letztere bedürfen stets einer umfangreicheren Begründung. Der Anspruch aus abgeleitetem Recht erfordert neben den Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage zusätzlich noch die Voraussetzungen der Tatbestände, aus denen sich die abgeleitete Berechtigung des Anspruchstellers ergeben soll (Abtretung, Voraussetzungen eines gesetzlichen Forderungsübergangs, etc).

BGB Allgemeiner Teil I

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