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c) Unmittelbare Haftung vor abgeleiteter Haftung

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Der vorhergehende Gliederungsaspekt ist in ähnlicher Weise auch umgekehrt relevant, nämlich von der Schuldnerperspektive aus betrachtet: Eine Person kann aus einem Schuldverhältnis unmittelbar selbst verpflichtet sein oder aber erst mittelbar, und zwar durch Rechtsnachfolge (vgl. § 1967 oder § 20 UmwG), durch die Rechtsgeschäfte Schuldübernahme und Schuldbeitritt oder aufgrund einer gesetzlich angeordneten akzessorischen Haftung, z.B. § 128 HGB. Bei einer gesetzlich angeordneten akzessorischen Haftung verpflichtet der Gesetzgeber in besonderen Fällen einen Dritten, einem Gläubiger als weiterer Schuldner für die Erfüllung eines bestimmten Anspruches einzustehen. Die „akzessorische“ Haftung des zusätzlichen Schuldners leitet sich hinsichtlich ihres Bestehens, Inhalts und Umfangs vom eigentlichen „Hauptanspruch“ des Gläubigers ab.

In sämtlichen Fällen prüfen Sie im Rahmen einer Anspruchsgrundlagenebene erst die Ansprüche, die eine unmittelbare persönliche Haftung des Schuldners begründen, und dann diejenigen Tatbestände, die ausnahmsweise eine abgeleitete Haftung auslösen.

BGB Allgemeiner Teil I

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