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d) Verschuldensunabhängigkeit vor Verschuldensabhängigkeit

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Da es sich generell empfiehlt, die Prüfung derjenigen Ansprüche vorzuziehen, die weniger bzw. tatbestandlich leichter zu begründende Voraussetzungen erfordern, sollten Sie verschuldensunabhängige Ansprüche vor den verschuldensabhängigen Ansprüchen prüfen. Bei den verschuldensabhängigen Ansprüchen prüfen Sie zuerst die Ansprüche, bei denen das Vertretenmüssen vermutet wird (z.B. §§ 280, 831, § 18 Abs. 1 StVG).

Beispiel 1

Bei Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes können sich Ersatzansprüche des Käufers wegen Aufwendungen auf den mangelhaften Kaufgegenstand aus § 347 Abs. 2 und/oder aus §§ 437 Nr. 3, 284 ergeben.[9] Sie beginnen hier mit § 347 Abs. 2, da dieser Anspruch kein Verschulden des Verkäufers erfordert. Im Anschluss ist dann auf §§ 437 Nr. 3, 284 einzugehen, der an den Schadensersatzanspruch statt der Leistung anknüpft und deshalb (§ 280 Abs. 1 S. 2) auch von der fehlenden Entlastungsmöglichkeit des Verkäufers abhängt.

Beispiel 2

Angenommen, es geht um deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer eines Pkw aus einem Verkehrsunfall. Hier prüfen Sie erst den verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, dann den (verschuldensabhängigen) Anspruch aus § 18 StVG (Verschuldensvermutung durch Formulierung in § 18 Abs. 1 S. 2 StVG) und schließlich den (verschuldensabhängigen) Anspruch aus § 823 Abs. 1.

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