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VI. Die Anspruchsprüfung

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Anspruchsprüfung

I. Anspruchsentstehung

1.Rechtsfähigkeit von Gläubiger und Schuldner (wenn nicht nur natürliche Personen. Wahlweise Prüfung inzident im Rahmen der eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen)

2.Anspruchsvoraussetzungen

3.Rechtshindernde Einwendungen

II. Rechtsvernichtende Einwendungen

z.B. Erfüllung (§ 362), Erfüllungssurrogate (§§ 364 Abs. 1, 372, 378, 389, 397) nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 275, Rücktritt (arg. ex. § 346 Abs. 1)

III. Durchsetzbarkeit

1.Fälligkeit

2.Einreden

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Kommen wir nun zu den Kategorien der einzelnen Anspruchsprüfung. Die Anspruchsprüfung soll im Ergebnis die Frage nach der Durchsetzbarkeit eines bestimmten Anspruches beantworten.

Die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs setzt voraus,

1. dass der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 , Abs. 4),
2. dass der Anspruch jetzt immer noch besteht, also zwischenzeitlich nicht erloschen ist (z.B. gem. §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 1, 389, 397 Abs. 1) und
3. dass der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs sonst nichts im Wege steht.

Jede Anspruchsgrundlage ist vom Rechtsanwalt bzw. Richter – in der Klausur also von Ihnen – stets auf diese Art und Weise zu prüfen.

BGB Allgemeiner Teil I

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