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a) Rechtsfähigkeit der Beteiligten

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Damit eine Partei gegen eine andere Partei einen Anspruch, d.h. das Recht haben kann, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu fordern (§ 194 Abs. 1), müssen diese Parteien rechtsfähig sein.


Der Begriff der Rechtsfähigkeit meint die Fähigkeit, Träger eigener Rechte und Pflichten zu sein.[13]

Nur wer rechtsfähig ist, kann als Gläubiger einen Anspruch haben und nur wer rechtsfähig ist, kann als Schuldner zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet sein.

JURIQ-Klausurtipp

Bei Anspruchsbeziehungen zwischen Menschen („natürliche Personen“) müssen Sie in der Klausur zur „Rechtsfähigkeit“ keine Ausführungen machen. Sie ist selbstverständlich gegeben. Entgegen manchen Ausführungen in Übungsklausuren hat übrigens die Kaufmannseigenschaft eines Menschen nach §§ 1 ff. HGB mit seiner Rechtsfähigkeit nichts zu tun!

In allen anderen Fällen (juristische Personen, Personenverbände) können Sie das Thema „Rechtsfähigkeit“ entweder in einem ersten Prüfungspunkt gesondert darstellen oder aber inzident im Rahmen der Voraussetzungen der als erstes konkret zu prüfenden Anspruchsgrundlage erörtern (z.B. beim Zustandekommen eines Vertrages bei der Prüfung eines vertraglichen Primäranspruchs). Haben Sie die Rechtsfähigkeit einmal festgestellt, müssen Sie darauf bei der Prüfung konkurrierender Ansprüche nicht noch einmal gesondert eingehen. Dieser Punkt darf also keinesfalls stur wiederholt werden – eine Wiederholung ist überflüssig.

Geht es in der Klausur um die Begutachtung der Erfolgsaussichten einer Klage, müssen Sie die Rechtsfähigkeit der Parteien bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Parteifähigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO) erörtern.

BGB Allgemeiner Teil I

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