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b) Die Anspruchsvoraussetzungen

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Die Entstehung eines konkreten Anspruchs ist an besondere tatsächliche Voraussetzungen gebunden, die sich aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage ergeben. Es handelt sich um diejenigen Tatsachen, die die gewünschte Leistungspflicht nach Maßgabe der von Ihnen gerade geprüften Anspruchsgrundlage unmittelbar auslösen. Anspruchsgrundlagen können sich zum einen aus einem Rechtsgeschäft ergeben, das auf Begründung eines Anspruchs gerichtet ist. § 311 Abs. 1 verlangt dafür regelmäßig ein Rechtsgeschäft in Form eines Vertrages (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag).

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Anspruchsvoraussetzung für einen vertraglichen Primäranspruch ist also eine vertragliche Vereinbarung, die auf Begründung des geprüften Anspruchs gerichtet ist. Die im Gesetz aufgeführten Normen zur Typisierung der verschiedenen Vertragsarten sind keine Anspruchsgrundlagen – es handelt sich ja eben gerade nicht um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dies kann nicht oft genug betont werden. Bei Primäransprüchen aus atypischen Verträgen (z.B. Lizenzvertrag oder Theateraufführungsvertrag) bringen seitenlange Ausführungen zur Bestimmung des Vertragstyps nichts: Es kommt allein auf die Verpflichtung aus der konkreten Vereinbarung an! Der Anspruch folgt „aus Vertrag“ und nicht „aus § X“.[27] Haben Sie einen Vertrag, der unproblematisch einem Vertragstyp des BGB entspricht, wäre es allerdings unklug, auf das entsprechende Normzitat zu verzichten und einen stichwortverliebten Korrektor damit zu irritieren. Deswegen empfiehlt sich regelmäßig folgende Formulierung (am Beispiel eines Kaufpreiszahlungsanspruches): Anspruch „aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2“.[28]

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Es gibt nach der Formulierung des § 311 Abs. 1 aber auch Ansprüche aus anderen Rechtsgeschäften, die keine Verträge sind, sondern einseitige Rechtsgeschäfte.

Beispiele

Ansprüche aus Auslobung gem. § 657 oder Vermächtnis gem. §§ 1939, 2147, 2174.

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Ansprüche werden außerdem durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht begründet.

Beispiele

Gesetzliche Ansprüche aus §§ 122, 179, 280 ff., 546, 546a Abs. 1, 604, 681, 683, 684 S. 1, 812 ff., 823 ff., 861 f., 985 ff., 1004 Abs. 1, 2018 ff.; Unterlassungsansprüche nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses als gewohnheitsrechtliche Ausprägung von § 242.

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Jede dieser möglichen Anspruchsgrundlagen hat ihre eigenen Voraussetzungen, die Sie Schritt für Schritt durchgehen.

Bei der Prüfung der jeweils einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen können Sie auf Tatbestandsmerkmale stoßen, die mittels sog. „Hilfsnormen“ ausgefüllt werden müssen.


Hilfsnormen sollen uns bei der Anwendung von Tatbeständen helfen, indem sie Tatbestandsmerkmale definieren oder beschreiben.[29]

Beispiel

Der Tatbestand des Anspruchs aus § 288 Abs. 1 S. 1 lautet: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.“ Zum Tatbestand des gesetzlichen Zinsanspruchs aus § 288 Abs. 1 S. 1 gehört also auch das Merkmal des Verzugs. Wann Verzug eintritt, ergibt sich aus der Hilfsnorm des § 286.

Außerdem hat uns § 288 Abs. 1 S. 1 noch keine Auskunft darüber gegeben, wie hoch der Verzugszinssatz denn eigentlich ist. Hier hilft § 288 Abs. 1 S. 2: „Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ Es stellt sich eine weitere Frage: Was ist der „Basiszinssatz“? Hier hilft wiederum § 247.

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