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bb) Rechtsfähige Personenverbände

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Neben den natürlichen und juristischen Personen kennt unsere Rechtsordnung (vgl. § 14 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 7 Nr. 3 MarkenG) schließlich noch rechtsfähige Personengesellschaften. Es handelt sich dabei um Zusammenschlüsse, die selbst keine „juristische Personen“ sind.[19] Personengesellschaften entstehen durch Rechtsgeschäft, nämlich den Gesellschaftsvertrag und werden unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes (z.B. §§ 123, 124 HGB für die OHG) oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung (z.B. Außen-GbR[20]) weithin wie juristische Personen behandelt und sind als Kollektiv insoweit mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattet.

Beispiele

Rechtsfähige Personengesellschaften sind insbesondere (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO): die offene Handelsgesellschaft (vgl. §§ 123, 124 HGB), die Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 123, 124 HGB), die Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 HGB), die Vor-GmbH,[21] die Vor-AG[22] und die nach außen als Einheit am Rechtsverkehr teilnehmende BGB-Gesellschaft (§ 124 HGB analog[23]). Hinzu kommen weitere rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit, nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 VI WEG) und der nicht eingetragene Verein (§ 54).[24]

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Eine Vertiefung der (schwierigen) Frage nach der juristischen Eigenpersönlichkeit der Personenverbände hilft in der Fallbearbeitung an diesem Prüfungspunkt nicht weiter.[25] Entscheidend ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit für das konkret zu prüfende Schuldverhältnis durch den Gesetzgeber oder durch (richterliche) Rechtsfortbildung.

Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person oder eines (rechtsfähigen) Personenverbandes ist anhand der jeweiligen Norm zu begründen, die die Rechtsfähigkeit beschreibt (z.B. § 13 Abs. 1 GmbHG für die GmbH, §§ 123, 124 HGB für die OHG). Gibt der Sachverhalt dazu Anlass, ist in diesem Zusammenhang auch auf die wirksame Errichtung der juristischen Person bzw. des Personenverbandes einzugehen.

Zur Begründung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR sollten Sie auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG verweisen und die Argumentation der h.M., insbesondere des BGH,[26] in ihren wesentlichen Grundzügen knapp darstellen. Wegen § 54 gilt dies für den nicht eingetragenen Verein entsprechend. Bei der „Vor-GmbH“ bzw. „Vor-AG“ müssen Sie die (richterrechtlichen) Grundsätze zur Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaften präsentieren.

BGB Allgemeiner Teil I

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