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3. Anspruch durchsetzbar?

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Wenn Sie nun festgestellt haben, dass der einmal entstandene Anspruch immer noch besteht, ist bald alles geschafft. Der Anspruchssteller ist fast am Ziel, aber eben nur fast. Sein Anspruch nützt ihm nichts, wenn dieser sich nicht gerichtlich durchsetzen lässt.

BGB Allgemeiner Teil I

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