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aa) Peremptorische Einreden

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Einredetatbestände können dem Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht geben (sog. „peremptorische Einreden“, vgl. auch § 813 Abs. 1 S. 1).[37] Macht der Schuldner von einer solchen Einrede Gebrauch, geht für den Gläubiger nichts mehr. Er hat zwar einen Anspruch, kann ihn aber nicht mehr durchsetzen. Der Anspruch besteht rechtlich zwar noch, ist faktisch aber verloren.[38] Sie erkennen diese Einredetatbestände an der Formulierung

„… kann/ist berechtigt zu verweigern …“

Beispiele

Verjährung (Einredetatbestand: § 214[39]), Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (Einredetatbestand: § 821), Arglisteinrede (Einredetatbestand: § 853), Einrede der beschränkten Minderjährigen- bzw. Erbenhaftung (Einredetatbestände: §§ 1629a, 1973, 1975, 1990), Anfechtbarkeitseinrede (Einredetatbestand: § 2083).

BGB Allgemeiner Teil I

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