Читать книгу BGB Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 35
b) Einreden
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Der Richter bzw. Rechtsanwalt – in der Klausur sind Sie das – hat bis hierher die Frage beantwortet, ob dem Gläubiger (im Prozess: Kläger) ein fälliger Anspruch zusteht und der Schuldner (im Prozess: Beklagter) – leider – leisten muss, d.h. etwas zahlen, unterlassen, herausgeben muss oder was sonst auch immer Inhalt des Anspruchs sein mag.
Das Gesetz gibt dem Schuldner aber noch eine „Notbremse“ an die Hand, die nur er betätigen darf: ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Gesetzgeber begründet über entsprechende Tatbestände solche Leistungsverweigerungsrechte. Dem Schuldner steht es frei, sich auf dieses Recht zu berufen. Der Richter kann ihm diese Entscheidung nicht abnehmen. Man nennt diese Leistungsverweigerungsrechte auch Einreden.[35]
Hinweis
Bei den „Einreden“ muss der Schuldner „reden“, er muss sich auf diese Einrederechte berufen. Hat der Schuldner nicht „geredet“, hat er von seinem Leistungsverweigerungsrecht also keinen Gebrauch gemacht, bleibt dem Richter nichts anderes übrig, als ihn zur Leistung zu verurteilen.
Hat der Schuldner nach dem Ihnen vorliegenden Sachverhalt die Einrede nicht erhoben, prüfen Sie den Einredetatbestand trotzdem durch und weisen ggfs. darauf hin, dass die Einrede noch geltend gemacht werden könnte.[36] Dies kann nämlich auch noch im späteren Prozess geschehen.
Überlegen Sie einmal selbst, wer die Darlegungs- und Beweislast für die wirksame Erhebung einer Einrede trägt: Kläger oder Beklagter?
Die Darlegungs- und Beweislast für Einredetatbestände und für die Tatsache, dass der Schuldner sie erhoben hat (!) trägt – wer?
Je nach Wirkungsweise der Einreden unterscheiden wir zwischen zwei Einredearten.