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a) Primäransprüche vor Sekundäransprüchen

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Bei Ansprüchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen unterscheiden Sie zwischen Primär- und Sekundäransprüchen. Wie der Name schon sagt, prüfen Sie als erstes die Primäransprüche vor den Sekundäransprüchen, da Sekundäransprüche weitere Voraussetzungen erfordern (z.B. Vertretenmüssen des Schuldners) und sich deshalb schwerer begründen lassen.


Primäransprüche sind diejenigen Ansprüche, die sich unmittelbar aus dem (wirksamen) Vertrag ergeben.[6]

Sekundäransprüche knüpfen an einen wirksamen Vertrag an, entstehen aber erst durch Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere durch Verletzung der Primärleistungspflicht.[7]

Beispiel Primäransprüche:

Beim Kaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gem. § 433 Abs. 1 mangelfreies Eigentum an einer bestimmten Sache sofort oder unter einer Bedingung zu verschaffen und ihm die Sache zu übergeben; ebenso beim Kaufvertrag die Pflicht des Käufers, einen bestimmten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (vgl. § 433 Abs. 2).

Beispiel Sekundäransprüche:

Die sich aus §§ 280 ff. ergebenden Ansprüche wegen Befreiung des Schuldners von der primär geschuldeten Leistung nach § 275, wegen Leistungsverzögerung, wegen nicht wie geschuldet erbrachter Primärleistung oder wegen Verletzung einer Rücksichtspflicht i.S.d. § 241 Abs. 2;

der Anspruch aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 wegen Leistungsbefreiung des Schuldners aus gegenseitigem Vertrag;

die Ansprüche aus §§ 346, 347 wegen Rücktritts vom Vertrag;

die Abwicklungspflichten aus §§ 546, 546a nach Beendigung eines Mietvertrages.

Hinweis

Denken Sie bitte daran, dass die §§ 280 ff. grundsätzlich auf alle Schuldverhältnisse Anwendung finden, also auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse.[8] Insofern sind also auch bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen Ansprüche aus §§ 280 ff. wegen Leistungs- oder Rücksichtspflichtverletzung denkbar (wenn Sie so wollen: „Sekundäransprüche bei gesetzlichem Schuldverhältnis“). Ansprüche aus §§ 280 ff. kommen daher grundsätzlich auf jeder Anspruchsgrundlagenebene in Betracht. Achten Sie hier aber immer besonders auf mögliche Ausschlussgründe und verdrängende Sonderregeln (z.B. im Rahmen der §§ 985 ff., vgl. § 993 Abs. 1 Hs. 2 am Ende).

BGB Allgemeiner Teil I

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