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b) Formnichtigkeit besonderer Verbraucherkaufverträge

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Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Teilzahlungskaufvertrag i.S.d. § 506 Abs. 3 oder einen Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510 Abs. 1 S. 1, finden besondere Formvorschriften Anwendung, die in der Klausur an dieser Stelle zu beachten sind. Diese Vertragstypen gehören systematisch in die Darstellung der Finanzierungshilfen im Skript „Schuldrecht BT II“.[79] Als Merkhilfe seien die verschiedenen Formvarianten aber auch hier noch einmal in Erinnerung gerufen:


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Schuldrecht Besonderer Teil I

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