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4. Sonstige Einwendungen

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Ferner können die Primäransprüche auch noch durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 entfallen.

Beispiel

Händler V verkauft dem K einen LKW, den V mit einem besonderen Transportaufsatz ausrüsten soll. Die Parteien vereinbaren den Kauf „vorbehaltlich Sonderausstattungsfähigkeit des verkauften Fahrzeugs gem. Vereinbarung“. Wenn sich der LKW mit der begehrten Sonderausstattung nicht ausrüsten lässt, ist die auflösende Bedingung eingetreten und beide Parteien werden gem. § 158 Abs. 2 von ihren Pflichten (ohne Notwendigkeit eines Rücktritts) wieder frei. Gegen eine aufschiebende Bedingung spricht hier, dass V bereits durch den Vertragsschluss zu einer Leistung verpflichtet werden soll, nämlich zumindest zur Prüfung der Sonderausstattungsfähigkeit des LKW.

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Der Anspruch des Käufers erlischt schließlich dadurch, dass eine Partei ihr zustehende Gestaltungsrechte mit anspruchsvernichtender Wirkung geltend macht.

Dabei kommen in Betracht der Rücktritt[39] aufgrund vertraglichen Vorbehalts oder gesetzlichem Rücktrittsrecht aus §§ 313 Abs. 3 S. 1, 323, 324 bzw. § 326 Abs. 5, das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung[40] sowie der Widerruf nach § 355,[41] wobei sich das Widerrufsrecht aus § 312g (außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatzhandel geschlossener Verbraucherkaufvertrag), § 495 i.V.m. § 506 Abs. 1 (vereinbarte Finanzierungshilfe durch Teilzahlung oder sonstigem Zahlungsaufschub) sowie aus § 510 Abs. 2 (Ratenlieferungsvertrag) ergeben kann. Beim verbundenen finanzierten Kauf ist außerdem an die Widerrufswirkung aus §§ 495, 358 Abs. 2, 3 wegen Widerrufs des Darlehensvertrages zu denken (sog. „Widerrufsdurchgriff“).

1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › III. Durchsetzbarkeit

Schuldrecht Besonderer Teil I

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