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3. (Keine) Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1)
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Die anfängliche Unmöglichkeit stellt eine besondere rechtshindernde Einwendung gegen die Entstehung des Primäranspruches aus einem wirksamen Kaufvertrag dar. Die allgemeinen Grundsätze zu § 275 Abs. 1 haben wir uns bereits an anderer Stelle angesehen.[3] Wir wollen hier nur die Fallkonstellationen hervorheben, die sich typischerweise im Kaufrecht stellen: