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1. Wirksamer Kaufvertrag

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Die Primärleistungspflichten der Kaufvertragspartner richten sich nach deren vertraglichen Vereinbarungen. Notwendige Voraussetzung für die Entstehung der kaufvertraglichen Primäransprüche ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. Sie nehmen dazu die oben unter Rn. 4 ff. besprochen Prüfungsschritte vor.

Hinweis

Anspruchsvoraussetzung für einen vertraglichen Primäranspruch ist die vertragliche Vereinbarung, die auf Herbeiführung des gewünschten Anspruchs gerichtet ist. Die im Gesetz aufgeführten Normen zur Typisierung der verschiedenen Vertragstypen sind also keine Anspruchsgrundlagen – es handelt sich ja eben gerade nicht um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Anspruch folgt „aus Vertrag“ und nicht „aus § X“. Die Regelung in § 433 dient (nur) der Festlegung des Vertragstyps, auf den die §§ 434 ff. Anwendung finden sollen. Außerdem kann § 433 als Auslegungshilfe verstanden werden: Wenn die Parteien sich in ihrer Vereinbarung zur Festlegung ihrer Leistungspflichten mit den Begriffen „Kauf“ oder „(ver-)kaufen“ begnügt haben, wollen sie im Zweifel die in §§ 433 ff. (§ 453) typisierten Pflichten begründen.

Haben Sie einen Vertrag, der unproblematisch einem Vertragstyp des BGB entspricht, empfiehlt sich regelmäßig folgende Formulierung (am Beispiel eines Kaufvertrages): Anspruch „aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB“.[1]

Schuldrecht Besonderer Teil I

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