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1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate
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Der Anspruch gem. § 433 Abs. 1 erlischt nach den allgemeine Regeln durch Erfüllung oder Erfüllungssurrogate gem. § 362 ff. [23]
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Der Verkäufer erfüllt, indem dem Gläubiger dieses Anspruchs oder einem ermächtigten Dritten (§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185) der verkaufte Gegenstand mangelfrei verschafft wird.
Die Verschaffung der verkauften Sache bzw. sonstigen Gegenstandes richtet sich den Regeln über die jeweils einschlägigen Verfügungsgeschäfte (z.B. §§ 398 ff., 873 ff., 929 ff.).
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Beim Eigentumsvorbehalt tritt Erfüllung erst in dem Moment ein, in dem das Eigentum durch Bedingungseintritt auf den Käufer übergegangen ist (s.o. Rn. 24).
Auch der gutgläubige (mangelfreie) Erwerb der verkauften Sache bzw. Rechts führt zur Erfüllung, da der geschuldete Erfolg im Ergebnis bewirkt wird.[24]
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Wann die Übergabe der verkauften Sache gem. § 433 Abs. 1 bzw. § 453 Abs. 3 erfolgt ist, richtet sich nach den Parteivereinbarungen. Im Zweifel tritt Übergabe in dem Moment ein, in dem der Käufer den unmittelbare Besitz an der Sache nach § 854 erlangt.[25] Die Parteien können aber vereinbaren, dass der Käufer nur mittelbaren Besitz gem. § 868 oder § 870 erlangen oder dass die Sache direkt einem Dritten übergeben werden soll.
Beispiel
A verkauft dem B Rohöl, das sich auf einem Tanker befindet und direkt an den Abnehmer des B, die Raffinerie C, geliefert werden soll. Mit Entladung des Rohöls bei C tritt nach der Vereinbarung gleichzeitig eine Übergabe des verkauften Öls im Verhältnis A und B ein.
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Neben der Verschaffung von Besitz und Eigentum muss der Verkäufer ja auch noch seine Pflicht zur mangelfreien Lieferung nach § 433 Abs. 1 S. 2 erfüllen, sofern die Sache keinen unbehebbaren Mangel hat (siehe Rn. 62 ff. oben).
Dies ist bei Sachmängeln dann der Fall, wenn diese bei Gefahrübergang i.S.d. §§ 446, 447 mangelfrei ist (vgl. Rn. 175 ff.). Bei Rechtsmängeln ist der Moment des Vollrechtserwerbs entscheidend (vgl. Rn. 186).
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Bietet der Verkäufer dem Käufer entgegen § 433 Abs. 1 S. 2 einen Kaufgegenstand mit einem – behebbaren – Mangel an, kann der Käufer die Annahme der mangelhaften Sache verweigern. Er gerät dann wegen §§ 294, 297 nicht in Annahmeverzug, so dass auch durch die Zurückweisung kein Gefahrübergang nach § 446 S. 3 eintreten und damit bereits die sekundäre Nacherfüllungsphase beginnen kann. Der Käufer gerät dadurch auch nicht in Verzug mit seiner Abnahmepflicht gem. § 433 Abs. 2, da er nur zur Abnahme einer mangelfreien Sache verpflichtet ist.
Auf eine Erheblichkeit des Mangels i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 kommt es in diesem Zusammenhang nach h.M. nicht an, da es nicht um die Ausübung des Rücktrittsrechts geht und die Leistung noch gar nicht i.S.d. § 323 Abs. 5 „bewirkt“ wurde. § 323 Abs. 5 S. 2 schränkt das Rückstrittsrecht, aber nicht den Primäranspruch des Käufers gem. § 433 Abs. 1 S. 2 ein. Die Grenze besteht lediglich in dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben (§ 242).
Weigert sich der Verkäufer kategorisch, trotz Verweigerung der Annahme eine (mögliche) Reparatur durchzuführen, kann der Käufer nach Fälligkeit über § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vom Vertrag zurücktreten. Lehnt der Verkäufer eine Reparatur bereits vor Fälligkeit kategorisch ab, ergibt sich diese Rücktrittsmöglichkeit aus § 323 Abs. 4. In beiden Fällen wäre noch der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 6 zu prüfen.
Hinweis
Die h.M., wonach die Erheblichkeit i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 bei der Annahmeverweigerung noch keine Rolle spielt, hat nicht nur den Wortlaut des § 323 Abs. 5 S. 2 für sich, sondern kann sich auch auf eine einleuchtende Begründung stützen: Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den Verkäufer die Pflicht zur vollständig mangelfreien Leistung gem. § 433 Abs. 1 S. 2. Hier gibt es keine Bagatellgrenze und kein Recht auf „kleinere Schlampereien“. Das stellt im Übrigen § 266 klar, der dem Schuldner keine quantitativen oder qualitativen Teilleistungen erlaubt. Die Qualitätsgrenzen ergeben sich allein aus dem Vertrag und den ergänzenden Mängeldefinitionen in §§ 434, 435. Außerdem schafft erst die Annahme der Sache durch den Käufer einen Tatbestand, an den sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Verkäufers knüpfen könne, die verkaufte Sache wegen unerheblicher Mängel nicht mehr zurücknehmen zu müssen und die Nacherfüllung allenfalls um den Preis einer Minderung (§ 441 Abs. 1 S. 2!) oder eines „kleinen“ Schadensersatzes statt der Leistung verweigern zu können.