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b) Rechtliches Unvermögen des Verkäufers

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Verkauft jemand einen Gegenstand (Sache, Recht), über den er nicht verfügen darf, hat er ein Problem: Schließlich hat er sich verpflichtet, dem Käufer den Gegenstand zu verschaffen, was ohne Zustimmung des Berechtigten grundsätzlich nicht möglich ist.

Kennen Sie weitere Fälle, in denen der nichtberechtigte Verkäufer dem Käufer Eigentum an einer Sache verschaffen kann?

Dieses Problem lässt sich natürlich dadurch lösen, dass der Verkäufer sich die Zustimmung des Berechtigten zur Verfügung über den Gegenstand geben lässt (§ 185 Abs. 1) oder den Gegenstand von diesem erst einmal selber erwirbt. Die bei Vertragsschluss fehlende Berechtigung kann also nicht automatisch als Unmöglichkeitstatbestand aufgefasst werden, der die Leistungspflicht des Verkäufers gem. § 433 Abs. 1 (i.V.m. § 453) ausschließt.

Eine anfängliche Unmöglichkeit dürfen Sie in den Fällen fehlender Verfügungsberechtigung des Verkäufers aber annehmen, wenn sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lässt, dass der Verkäufer zum Erwerb der Verfügungsberechtigung willens und in der Lage ist.[11] Der anfänglich fehlenden Verfügungsberechtigung kommt also eine Vermutung für ein anspruchsausschließendes Unvermögen i.S.d. § 275 Abs. 1 zu.

Hinweis

Beachten Sie, dass Eigentums- und Besitzverschaffung keine selbstständigen Leistungsteile der in § 433 Abs. 1 S. 1 typisierten Hauptleistungspflicht darstellen. Beide Teile werden vielmehr als unzertrennbare Einheit aufgefasst. Wenn dem Verkäufer die Eigentumsverschaffung unmöglich, die Besitzeinräumung jedoch möglich ist, liegt keine mögliche Teilleistung, sondern vollständige Unmöglichkeit der Gesamtleistung vor.[12]

Eine fehlende Verfügungsberechtigung über die verkaufte Sache oder das verkaufte Recht stellt daher keinen Rechtsmangel dar, sondern führt zur vollständigen Nichtleistung wegen Unmöglichkeit (h.M.).[13]

Beispiel 1

V verkauft dem gutgläubigen K eine dem E gestohlene Uhr, an der V wegen § 935 Abs. 1 selber kein Eigentum erwerben konnte. Wenn sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, dass V willens und in der Lage ist, den E zur Zustimmung zur Veräußerung der Uhr an K zu bewegen, ist anfängliches Unvermögen des V anzunehmen. Der Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Uhr ist dann gem. § 275 Abs. 1 von Anfang an ausgeschlossen.

Beispiel 2

V verkauft dem K seine Forderung aus einem zwischen ihm und X geschlossenen Vertrag, die wegen einer zwischen V und X getroffenen Vereinbarung nicht abgetreten werden kann (§ 399 Var. 2). Vorausgesetzt, § 354a Abs. 1 HGB findet keine Anwendung, ist der Anspruch des K auf Übertragung der Forderung gem. §§ 433 Abs. 1 S. 1, 453 Abs. 1 wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen.[14] Anders läge es, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass V willens und in der Lage ist, den X zur Zustimmung in die Übertragung der Forderung auf K zu bewegen.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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