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aa)Tarifverträge

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Der Staat hat den Tarifvertragsparteien – Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Arbeitgebern – das Recht zugestanden, in eigener Verantwortlichkeit frei und unabhängig Arbeitsbedingungen zu vereinbaren. Bei den so entstehenden Rechtsquellen des autonomen Rechts handelt es sich um Tarifverträge, deren Form, Inhalt und Gestaltung im Tarifvertragsgesetz ihre Grundlagen finden.

Es handelt sich um schriftliche Verträge zwischen einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, denen eine rechtliche Doppelnatur zugrunde liegt (vgl. § 1, 2 TVG).

In ihrem obligatorischen Teil sind sie gegenseitige, schuldrechtliche Verträge arbeitsrechtlichen Inhalts. In ihrem normativen Teil sind sie ein Normenvertrag, der für Dritte rechtsverbindlich ist (vgl. § 3 Abs. 1 TVG). Hieraus wird darauf geschlossen, dass Tarifverträge den Gesetzen im materiellen Sinne zuzuordnen sind.

Nach Art und Umfang stellen sie in nahezu allen Bereichen des Arbeitslebens die zentrale Rechtsgrundlage für die inhaltliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses dar.


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Ihrem Inhalt nach sind Tarifverträge wie folgt zu unterscheiden:

Obligatorische Bestimmungen

Sie regeln das Rechtsverhältnis der Tarifvertragsparteien untereinander und haben die Wirkung eines schuldrechtlichen Vertrages.

Aus ihnen ergeben sich folgende Pflichten:

 die Selbstpflichten, die den Tarifvertragsparteien selbst obliegen und nur von ihnen erfüllt werden können und müssen;

 die Einwirkungspflichten, die von den Tarifvertragsparteien durch Einwirkung auf ihre Mitglieder zu tarifgerechtem Verhalten zu erfüllen sind.

Hierbei sind wiederum zu unterscheiden:

 ausdrücklich vereinbarte Pflichten,z.B. die absolute Friedenspflicht, die jegliche Arbeitskampfmaßnahmen verbietet; sie muss jedoch schriftlich vereinbart werden.

 Pflichten, die sich aus dem Wesen des Tarifvertrages ergeben,hierbei handelt es sich um die relative Friedenspflicht, die nur Kampfmaßnahmen gegen tariflich nicht festgelegte Arbeitsbedingungen erlaubt, Innehaltungspflicht, welche tarifmäßiges Verhalten und den Ausschluss tarifwidriger Absprachen verlangt, Durchführungspflicht mit dem Ziel der tatsächlichen und sofortigen Durchführung der tariflichen Vereinbarungen.

Eine Verletzung der obligatorischen Bestimmungen des Tarifvertrages durch eine der vertragschließenden Parteien stellt einen „Tarifbruch“ dar.

Normative Bestimmungen

Die normativen Bestimmungen regeln in erster Linie den Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Sie haben die Wirkung von Rechtsnormen. Sie müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein.

Nach Zweck und Inhalt unterteilen sie sich in die folgend genannten Normen:

 Inhaltsnormen – sie regeln den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse, z.B. Vergütung, Lohn, Zulagen und Zuschläge, Urlaub, Arbeitszeit. Als solche stellen sie die wichtigste Gruppe der Tarifnormen dar.

 Abschlussnormen – durch sie wird das Zustandekommen der Arbeitsverhältnisse, z.B. Schriftform, Wiedereinstellungsklausel bei Streikabwicklung, Verbot bestimmter Tätigkeiten für Frauen und Jugendliche geregelt.

 Normen über betriebliche Fragen – die dem Arbeitgeber außerhalb der gesetzlichen Verpflichtungen besondere Leistungen zugunsten aller Arbeitnehmer auferlegen, z.B. Einrichtung von Brausebädern, Klimaanlagen.

 Normen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen – insbesondere die Geschäftsführung und der Aufgabenbereich der Betriebs- bzw. Personalräte.

 Normen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien – z.B. Pensionskassen, zusätzliche Krankenbetreuung, Urlaubsheime.

 Normen über die örtliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten.

Für einen Großteil der im öffentlichen Dienst Beschäftigten gilt der TVöD, in Kraft getreten am 1.10.2005. Darüber hinaus sind tarifvertragliche Ansprüche der im öffentlichen Dienst Beschäftigten durch eine Reihe von zusätzlichen Einzelverträgen ergänzt und um zusätzliche Leistungen erweitert worden. Inwieweit diese durch die umfassenden Neuregelungen der tarifrechtlichen Landschaft im öffentlichen Dienst zukünftig Bestand haben werden, muss abgewartet werden. Angestrebt wurde auch in diesen Bereichen eine deutliche Vereinfachung, deren Eintritt jedoch angezweifelt werden kann, und eine Reduzierung der tariflichen Nebenleistungen, die als Zulagen und Zuschläge gezahlt werden.

Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass der TVöD im öffentlichen Dienst durchaus nicht das einzige tarifliche Vertragswerk darstellt. Verschiedene öffentliche Arbeitgeber haben aus ihrer Eigenständigkeit heraus selbstständig Tarifverträge mit den Gewerkschaften abgeschlossen. In diesem Zusammenhang seien die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund genannt. Der Grund hierfür liegt u.a. in der Besonderheit des Verwaltungsauftrags und den damit verbundenen speziellen Eigenheiten der in diesen Bereichen schwerpunktmäßig wahrzunehmenden Aufgaben.

Im Bereich der Länder findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 hingegen Anwendung.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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